Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer der Firma Travelteam GmbH & CO KG, Martin-Luther Str. 31, 91217 Hersbruck nachfolgend Reiseveranstalter (RV) genannt, den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung an. Der Abschluss des Reisevertrages erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer für deren Vertragspflicht der Anmelder einsteht.
1.2. Der Reisevertrag wird für den RV verbindlich wenn er die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende nicht innerhalb der Bindungsfrist dem RV absagt.
2. Bezahlung
Mit dem Vertragsabschluß und der Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von mindestens 25%, bei Frühbucherrabatt 50%, des Reisepreises pro Person zu bezahlen. Bei Schiffsreisen, Flugreisen und gesondert ausgearbeiteten Reisen kann die Höhe der Anzahlung variieren. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung 4 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Die Reiseunterlagen werden ca. 14 Tage vor Reiseantritt, nach Zahlung des vollständigen Reisepreises, ausgehändigt.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Abbildungen und den Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospektes und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2. Mündliche Abreden, die im Gegensatz zu den Reisebedingungen und Leistungsbeschreibungen stehen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt oder beauftragt, vom Reiseprospekt oder den Reisebedingungen abweichenden Zusicherungen, gleich welcher Art, zu geben oder sonstige Vereinbarungen zu treffen. Orts- bzw. Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.
3.3. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären über die der Reisende selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
3.4. Soweit eine Reise in diesem Prospekt nicht anders beschrieben ist, sind folgende Leistungen inklusive: Flug zum Zielflughafen und zurück gemäß Programm, Transfer vom Zielflughafen zum Hotel und zurück inkl. Beförderung des Reisegepäcks (maximal 20 Kg) sowie normales Handgepäck sofern nicht behördliche Bestimmungen entgegenstehen; Verpflegung gemäß Hotelarrangement.
4. Leistungen und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl
RV ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern, sowie eine Reise aus rechtlich zulässigen Gründen abzusagen.
4.1. Die im Prospekt, Info und Preisliste enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. RV behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter, also RV, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beinträchtigen können.
4.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.4. RV ist verpflichtet, die Kunden über erhebliche Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung zu unterrichten oder eine zulässige Absage der Reise unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
4.5. Ein zulässiger Absagegrund liegt insbesondere dann vor, wenn die im Katalog und in der Preisliste ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall kann RV bis zum 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder nicht durchgeführt wird hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.
4.6. RV ist berechtigt, den Reisepreis in den gesetzlich zulässigen Fällen und im gesetzlichen Rahmen zu erhöhen. RV kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
4.7. RV ist verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich unzulässig.
4.8. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder bei einer zulässigen Absage der Reise durch RV kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten, bzw. die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise aus dem Gesamtangebot von RV verlangen, sofern dies nicht für RV einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, eine solche Reise aus dem Angebot von RV anzubieten. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung RV gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch RV.
5. Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Bemessung der Reiserücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RV. Wir empfehlen dem Kunden, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, soweit nicht unter Ziffer 2, Absatz 2, etwas anderes geregelt ist. Bei der Berechnung des Ersatzes wird RV gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigen.
5.2. RV ist berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Teilnehmer:
5.3. Rücktrittsgebühren
Gruppenreisen:
bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
vom 94. – 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 44. – 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
vom 29. – 20. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
vom 19. – 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
13 Tage bis Reiseantritt 60 % des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise: ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
Flugreisen und Sportprogramme:
bis zum 60. Tag: vor Reiseantritt € 100,- pro Person
vom 59. – 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 21. – 15. Tag: vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
vom 14. – 04. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
3 Tage bis Reiseantritt 85 % des Reisepreises
Yacht- und Bootscharter, Sonderreisen:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt die von den Leistungsträgern berechneten Stornokosten, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 200,- pro Person
vom 44. – 31. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises
vom 30. – 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
vom 14. – bis Reiseantritt 80 % des Reisepreises
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
Eine Entschädigung ist ggf. höher oder niedriger anzusetzen, wenn der RV einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen kann.
5.4. Umbuchung auf Wunsch des Reisenden auf eine andere als die gebuchte Reise, ist abhängig von den Angeboten des RV. Wenn eine Umbuchung möglich ist, betragen die Gebühren bei Gruppenreisen bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person, bei Flugreisen und Sportprogrammen bis zum 60. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person und bei Yacht- und Bootschartern und Sonderreisen bis zum 45. Tag vor Reiseantritt € 200,- pro Person. Eine spätere Umbuchung wird, soweit dies überhaupt möglich ist, wie ein Reiserücktritt und Neuanmeldung behandelt und die Gebühren und Termine entsprechen der Ziffer 5.3. dieser allgemeinen Reisebedingungen. 5.5. Ersatzpersonen
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch den RV, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem RV im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.1. Ferner behält sich der RV vor, die Reise jederzeit abzusagen, wenn dieser Hindernisse entgegenstehen, die von ihm nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten beseitigt werden können; in diesem Fall erstattet der RV alle Zahlungen ohne Abzug einer Gebühr. Die Berechtigung zum Rücktritt besteht ferner bei Zahlungsverzug eines Teilnehmers, ohne dass es einer nochmaligen Fristsetzung zur Zahlung bedarf. Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der RV als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Der Kunde erhält den Reisepreis zurück. Der RV darf jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
· die gewissenhafte Reisevorbereitung
· die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger
· die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angebotenen Reiseleistungen, sofern der RV nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
· die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
9.2. Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsnachweis ausgestellt, so erbringt der RV insoweit Fremdleistung, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hingewiesen wird und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich der begleitenden oder örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist eine örtliche Reiseleitung ausnahmsweise nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem RV oder dem Leistungsträger mitgeteilt werden.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt pro Kunde und Reise 4000 € Liegt der Reisepreis über 1400 € ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. (z. B. Theaterbesuche, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Ausflüge usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Erfolgt die Beförderung im Linienverkehr, ist die Haftung des RV auf den Umfang der Haftung der befördernden Luftverkehrsgesellschaft beschränkt. Die Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (letzteres nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
11.6. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die nicht im Reisegrundpreis enthalten sind und nur vermittelt wurden (z. B. fakultative Ausflüge).
11.7. Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung
Ansprüche nach § 651 c - 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Travelteam GmbH & CO KG, Martin-Luther Str. 31, 91217 Hersbruck geltend zu machen.
12.1. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen berechtigt.
12.2. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.
12.3. Ansprüche des Kunden nach § 651 c - 651 f BGB verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Anspruche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Anspruche schriftlich zurückweist.
12.4. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3 Jahren.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
13.2. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der RV hat die Verzögerung zu vertreten.
13.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.
14. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereichs geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleitungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Tauchfahrten, Sportkursen erfolgt auf eigene Gefahr. Tauchen und Ausfahrten mit dem Boot sind mit ortspezifischen Unwägbarkeiten belegt (z.B. technische Pannen, wie Schäden am Schiffsmotor, Kompressor etc.) deren Behebung trotz aller Bemühungen nicht immer sofort gewährleistet werden kann).
Hierfür kann der RV in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, grob fahrlässiges Verschulden kann nachgewiesen werden.
15. Versicherung
Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten,-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend empfohlen. Auf Wunsch kann der RV die Versicherungen vermitteln. Sofern der Reisepreis eine Reiserücktrittskostenversicherung einschließt, ist dies bei der entsprechenden Reiseausschreibungen ausdrücklich erwähnt. In diesem Falle ist der Reisende gegen Rücktrittsgebühren versichert. Die Reise-Rücktrittskostenversicherung beginnt mit dem Tage der Reisebuchung und gilt bis zum Ende der Reise. Die Versicherungsbedingungen im vollen Wortlaut werden auf Wunsch ausgehändigt.
16. Gesundheit, Sport- und Tauchkurse
Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise und gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und sonstigen Programmen bestehen. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Tauchkurse und Programme ist den Tauchlehrern und Betreuern folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Allgemeines
18.1. Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
18.2. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
18.3. Alle personenbezogene Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
18.4. Tritt die Travelteam GmbH & CO KG nur als Vermittler auf, so gelten die Reisebedingungen des vermittelten Veranstalters.
19. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter ausschließlich an dessen Firmensitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Travelteam GmbH & CO KG
Martin-Luther Str. 31
D-91217 Hersbruck